Allgemeine Verkaufs-, Lieferung und Zahlungsbedingungen
Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Per-sonen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere Lieferungen und Leistungen (einschließlich
Nebenleistungen wie z. B. Vorschläge und Beratungen).
1.2 Allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben sie
schriftlich anerkannt.
1.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge und alle sonstigen Vereinbarungen (einschließlich
Nebenabreden), ebenso Erklärungen unserer Vertreter werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung für uns rechtsverbindlich.
1.4 Die durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (z. B. Auftragsbestätigungen,
Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen) ist auch ohne Unterschrift
rechtsverbindlich.
2. Preise
2.1 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe. Sie gelten ab Werk.
2.2 Falls bis zum Liefertag Änderungen der Preisgrundlage eintreten, behalten wir uns eine
entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Dies gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als 4
Monaten und für Preisanpassungen bis zu 10 %. Bei höheren Sätzen ist eine erneute Preisvereinbarung
erforderlich. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, haben wir das Recht, uns innerhalb von
14 Tagen durch schriftliche Anzeige von dem Vertrag zu lösen.
2.3 Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.
2.4 Teillieferungen werden gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Rechnungen sind bis zum 15. des der Lieferung folgenden Monats ohne Abzug zu begleichen.
Abweichend davon sind die Modelkosten nach Freigabe der Muster ohne Abzug zu begleichen,
spätestens jedoch 6 Wochen nach Lieferung der Erstmuster. Zahlungen gelten erst an dem Tag als
geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können.
3.2 Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und - ebenso wie Schecks - nur
zahlungshalber und unter dem Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Diskont-
und sonstige Spesen sind vom Kunden zu tragen und sofort zur Zahlung fällig.
3.3 Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets zuerst auf Zinsen
und Kosten und danach auf unsere ältesten Forderungen angerechnet.
3.4 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
3.5 Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung, bei
Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der
Zahlungsbedingungen oder bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu
mindern geeignet sind, werden unsere sämtlichen Forderungen - auch im Falle einer Stundung - sofort
fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare Vorauszahlung
auszuführen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und
Schadenersatz, statt der Leistung zu verlangen.
3.6 Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). Das
Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten
(einschließlich etwaiger Nebenforderungen) aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung, und zwar auch dann,
wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
4.2 Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in
unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte
Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde das (Mit)- Eigentum
an der dadurch entstehenden Sache ab, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
4.3 Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern
oder (z. B. im Rahmen eines Werk- oder Werkliefervertrages) verwenden, wenn sein Abnehmer die
Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung nicht ausgeschlossen hat.
Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Abnehmer eine etwa zur Abtretung an uns
vorbehaltene Zustimmung in der erforderlichen Form erteilt. Sicherungsübereignung und Verpfändung
der Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet.
4.4 Von einer Pfändung, auch wenn sie erst bevorsteht, oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung
unseres Eigentumsrechts durch Dritte, insbesondere vom Bestehen von Globalzessionen und Factoring-
Verträgen, hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen und unser Eigentumsrecht sowohl
Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Bei Pfändungen ist uns eine Abschrift des
Pfändungsprotokolls zu übersenden.
4.5 Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu
verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen,
ganz gleich, wo sie sich befindet. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns sowie dazu
verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
Unterlagen auszuhändigen. Das Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Gleiche
gilt für die Rücknahme der Vorbehaltsware.
4.6 Zur Sicherung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich solcher aus
Kontokorrent) mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung und sonstigen
Verwendung der Vorbehaltsware (z. B. Verbindung, Verarbeitung, Einbau in ein Gebäude) entstehen.
4.7 Erfolgt die Veräußerung oder sonstige Verwendung unserer Vorbehaltsware - gleich in welchem
Zustand – zusammen mit der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Gegenständen, an denen
Rechte Dritter bestehen und/ oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte,
so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Fakturenwert unserer Rechnungen.
4.8 Der Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug,
Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenz- oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Kunden können wir die
Einziehungsermächtigung widerrufen. Auf Verlangen hat der Kunde uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die
dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch
berechtigt, den Schuldnern des Kunden die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an uns
aufzufordern.
4.9 Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden
Sicherungen den Wert unserer Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden
zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
5. Maße, Gewichte und Stückzahlen
5.1 Maß-, Gewichts- und Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, einschlägiger
DIN-Vorschriften und gießtechnischer Erfordernisse sind zulässig. Angaben von Maßen und Gewichten in
unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sind keine Beschaffenheitsgarantien.
5.2 Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und Stückzahlen maßgeblich.
6. Prüfungen und Abnahme
6.1 Sofern der Kunde von uns die Durchführung notwendiger Prüfungen wünscht, hat er uns dies
rechtzeitig vor Vertragsabschluss mitzuteilen. Art und Umfang dieser Prüfungen sind einvernehmlich bis
zum Vertragsabschluss schriftlich festzulegen. Kosten für Prüfungen, die nicht bis Vertragsabschluss
vereinbart sind, gehen zu Lasten des Kunden.
6.2 Sofern eine Abnahme vereinbart ist, sind deren Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluss
einvernehmlich schriftlich festzulegen. Ansonsten richtet sich die Durchführung der Abnahme nach dem
bei uns üblichen Umfang und den bei uns üblichen Bedingungen. Das Gleiche gilt für
Erstmusterprüfungen.
7. Lieferung
7.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk für Rechnung des Kunden unfrei, und zwar bei Bahnversand bis zu der
der Verwendungsstelle nächstgelegenen Bahnstation, bei Lastwagenversand bis zur Verwendungsstelle,
nicht abgeladen, vorausgesetzt, die Verwendungsstelle ist auf für Lastkraftfahrzeuge
witterungsunabhängig befahrbaren Straßen zugänglich.
7.2 Versandweg, Beförderung und Verpackung bzw. sonstige Sicherungen sind unserer Wahl überlassen.
Die Transportgefahr trägt in allen Fällen der Kunde. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet,
Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
7.3 Etwaige Beschädigungen und Verluste sind sofort beim Empfang der Ware unter Geltendmachung
der Ansprüche vom Frachtführer auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen.
8. Lieferzeit und Lieferungshindernisse
8.1 Lieferzeitangaben gelten nur annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom
Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen.
Entsprechendes gilt für Liefertermine. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind zulässig. Als
Liefertag gilt der Tag der Absendung ab Werk.
8.2 Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (z. B. durch nicht rechtzeitigen Abruf oder
Verweigerung der Annahme), so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die
erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen und die Ware zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten
Teil des Liefervertrages zurückzutreten. Unberührt hiervon bleibt unser Recht, Schadenersatz wegen
Pflichtverletzung bzw. Schadenersatz, statt der Leistung zu verlangen.
8.3 Bei Liefergegenständen, die wir nicht selbst herstellen, ist rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung
vorbehalten, es sei denn, die verspätete bzw. Falsch- oder Nichtbelieferung ist durch uns zu vertreten.
8.4 Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit angemessen und berechtigen uns, vom Vertrag
ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen
oder sonstige von uns nicht zu vertretende unvorhergesehene Umstände gleich, die uns die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände während
Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
8.5 Die Überschreitung der Frist oder eines vereinbarten Termins gibt dem Kunden das Recht, uns zur
Erklärung binnen zwei Wochen aufzufordern, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen
Nachfrist liefern wollen. Geben wir keine Erklärung ab, kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten,
soweit die Erfüllung für ihn ohne Interesse ist.
8.6 Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware auf
Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern oder zu versenden; damit gilt die Ware als abgenommen.
9. Serienlieferung, Langfrist- und Abrufaufträge
9.1 Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalendermonats durch
schriftliche Erklärung kündbar.
9.2 Sofern bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten oder
unbefristete Verträge) nach Ablauf der ersten vier Wochen Vertragslaufzeit eine wesentliche Änderung
der Lohn-, Material- oder Energiekosten eintritt, sind wir oder der Kunde berechtigt, eine angemessene
Anpassung der Preise zu verlangen. Dabei sind die vorstehend genannten Faktoren zu berücksichtigen.
9.3 Die jeweils vereinbarten Bestell- oder Zielmengen sind Kalkulationsbasis für unsere Preise. Wird die
jeweils maßgebliche Bestell- oder Zielmenge unterschritten, sind wir berechtigt, den Preis pro Einheit
angemessen zu erhöhen. Überschreitet der Kunde mit unserem Einverständnis die Menge, so kann er
eine angemessene Preisreduzierung verlangen, sofern er dies wenigstens zwei Monate vor dem
vereinbarten Liefertermin schriftlich angezeigt hat. Wir ermitteln die Höhe der Preisanpassung nach
unseren Kalkulationsgrundlagen.
9.4 Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem
Liefertermin schriftlich mitzuteilen. Wir sind berechtigt, verspätete Abrufe oder nachträgliche
Änderungen des Abrufs (Zeit oder Menge) zu berücksichtigen. Dadurch entstehende Mehrkosten gehen
zu Lasten des Kunden. Für die Bestimmung der Mehrkosten ist unsere Kalkulation maßgebend.
9.5 Auf Grund der Besonderheiten des Gieß-Verfahrens ist bei Serienlieferungen eine Mehr- oder
Minderlieferung bis 10 % gegenüber Auftragsmenge zulässig. Der Gesamtpreis wird entsprechend der
Abweichung nach oben oder unten angepasst.
10. Rücknahme: Die Rücknahme von Material aus unseren Lieferungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
11. Mängelansprüche
11.1 Der Liefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er den vereinbarten technischen
Liefervorschriften entspricht. Der Kunde trägt jedoch - insbesondere hinsichtlich des vorgesehenen
Verwendungszwecks - die Verantwortung für die Konstruktion, die Werkstoffauswahl (einschließlich
erforderlicher Prüfverfahren) sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen
Liefervorschriften und der uns übergebenen Zeichnungen, Muster und sonstigen technischen
Unterlagen. Dies gilt auch im Falle von Änderungsvorschlägen von uns, wenn und soweit der Kunde
diesen zustimmt. Bei Mängeln, die den Wert und/ oder die Gebrauchstauglichkeit des gelieferten
Gegenstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche.
11.2 Garantien für die Beschaffenheit und Haltbarkeit des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als
übernommen, als wir die Garantie ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt haben.
11.3 Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb
von 2 Wochen nach Empfang der Lieferung zugegangen sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster
Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens
aber 2 Wochen nach ihrer Entdeckung zu melden. Ist eine Abnahme oder Erstmusterprüfung vereinbart,
sind spätere Rügen von Mängeln, die dabei hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen.
11.4 Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet oder entspricht er nicht einer garantierten
Beschaffenheit, werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos
entweder durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beheben (Nacherfüllung). Der
Kunde hat uns oder unseren Bevollmächtigten dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht
oder werden Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so
sind wir von der Mängelhaftung befreit.
11.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt sie nicht innerhalb einer uns vom Kunden gesetzten
angemessenen Nachfrist, kann der Kunde eine Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten.
11.6 Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten oder Urheberrechten (im Folgenden:
Schutzrechte) ergeben, haften wir nur, wenn das Schutzrecht nicht im Eigentum des Kunden oder eines
unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- und stimmrechtsmäßig ihm gehörenden Unternehmen
steht oder stand, der Kunde uns unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und
behaupteten Verletzungsfällen unterrichtet und uns auf unser Verlangen - soweit möglich - die Führung
von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) überlässt und mindestens ein Schutzrecht aus der
Schutzrechtsfamilie entweder vom europäischen Patentamt oder in einem der Staaten der
Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist. Für
Verletzungen von Schutz- oder Urheberrechten, die auf Grund der Angaben oder Spezifikationen des
Kunden entstehen, haften wir nicht. Gleiches gilt, wenn die Verletzung des Schutzrechts aus der
Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von uns stammenden Gegenstand folgt oder
der Liefergegenstand in einer Weise benutzt wird, die wir nicht voraussehen konnten. Sofern wir haften,
sind wir nach unserer Wahl berechtigt, dem Kunden auf unsere Kosten das Recht zum weiteren
Gebrauch zu verschaffen oder den gelieferten Gegenstand so zu modifizieren, dass er das Schutz- bzw.
Urheberrecht nicht mehr verletzt, oder ihn durch einen Liefergegenstand zu ersetzen, der das
Schutzrecht nicht verletzt. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen oder in angemessener Zeit
möglich, stehen dem Kunden - sofern er uns die Durchführung einer Modifizierung ermöglicht hat - die
gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum
Rücktritt zu.
11.7 Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten, beginnend jeweils am Tage unserer Lieferung. Bei
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei
Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11.8 Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 12. Weitergehende Ansprüche des Kunden
wegen Mängeln sind ausgeschlossen.
11.9 Sofern wir auf besonderen Wunsch des Kunden über unsere Lieferverpflichtung hinaus
Planungshilfen übernommen haben, haften wir hierfür nur insoweit, als wir unsere nachweislich
fehlerhaften Planungshilfen nach unserer Wahl berichtigen oder neu erbringen. Jede weitergehende
Haftung für Planungshilfen ist ausgeschlossen, soweit wir nicht gemäß Ziffer 12 haften.
12. Haftung
12.1 Auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) wegen Verletzung
vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten (z.B. wegen Verzug oder unerlaubter Handlung) haften
wir nur • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, • wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, • wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer
Beschaffenheitsgarantie oder • nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.
12.2 Darüber hinaus haften wir wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei leichter
Fahrlässigkeit. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
12.3 Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen.
12.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
12.5 Im Falle eines oder mehrerer nachgewiesenen Gießereifehler und Rücksendung der Gussteile
erstatten wir den bei Lieferung gültigen Grundpreis inkl. Zuschlag. Wir behalten uns vor, die Gussteile
beim Kunden abzuholen. Bei Verschrottung der Gussteile beim Kunde, die mit unserer Qualitätsstelle
abgestimmt werden muss, erstatten wir den Grundpreis ohne Zuschlag. Die Erstattung weiterer Kosten
im Zusammenhang mit Reklamationen ist explizit ausgeschlossen.
13. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen
13.1 Der Kunde übersendet uns auf seine Kosten auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen -
insbesondere Modelle, Schablonen, Kernkästen, Kokillen, Gießwerkzeuge, Vorrichtungen sowie
Kontrolllehren - die von ihm beigestellt werden. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, prüfen wir
Datenschutzhinweis Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass wir - ausschließlich zu
Geschäftszwecken - ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung
entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten. Im Rahmen der
Auftragsabwicklung können bestimmte Daten (Name, Anschrift, Rechnungsdaten und gegebenenfalls
Informationen über eine nicht vertragsgemäße Zahlungsabwicklung durch den Kunden) an
Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden. die vom Kunden beigestellten Fertigungsanlagen nicht auf
Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen oder mit uns vom Kunden übergebenen
Zeichnungen oder Mustern. Wir sind berechtigt, vom Kunden beigestellte Fertigungseinrichtungen zu
ändern, sofern wir dies aus gießtechnischen Gründen für erforderlich halten und das Werkstück dadurch
nicht verändert wird.
13.2 Der Kunde trägt die für Änderungen, Instandhaltung und Ersatz seiner Fertigungseinrichtungen
anfallenden Kosten.
13.3 Wir behandeln und verwahren die Fertigungseinrichtungen mit der Sorgfalt, die wir in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Insbesondere haften wir nicht für zufälligen Untergang oder
Verschlechterung der Fertigungseinrichtungen.
13.4 Von uns nicht mehr benötigte Fertigungseinrichtungen des Kunden können wir auf Kosten und
Gefahr des Kunden zurücksenden oder von ihm abholen lassen. Kommt der Kunde unserer Aufforderung
zur Abholung nicht in angemessener Frist nach, sind wir berechtigt, Lagerkosten in üblicher Höhe zu
berechnen und - nach angemessener Fristsetzung und Androhung - diese Fertigungseinrichtungen auf
Kosten des Kunden zu vernichten.
13.5 Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, die von uns im Auftrag des Kunden angefertigt oder
beschafft werden, bleiben - sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - auch bei Berechnung anteiliger
Kosten unser Eigentum. Wir bewahren diese Fertigungseinrichtungen für die Dauer von 3 Jahren nach
dem letzten Abguss auf. Sofern abweichend davon vereinbart ist, dass der Kunde Eigentümer der
Fertigungseinrichtungen wird, geht das Eigentum mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Betrages
auf den Kunden über. Die Übergabe wird ersetzt durch die Pflicht zur Aufbewahrung (Ziff. 13.3). Der
Kunde kann das Verwahrungsverhältnis erstmals zwei Jahre nach Eigentumsübergang kündigen, sofern
kein wichtiger Grund vorliegt.
13.6 Der Kunde kann Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz nur geltend
machen, sofern und soweit er uns auf das Bestehen solcher Rechte hinweist und sich deren
Geltendmachung ausdrücklich vorbehält. 13.7 Sofern bei Benutzung einer nur einmal
verwendungsfähigen Fertigungseinrichtung Ausschuss entsteht, hat der Kunde entweder eine neue
Fertigungseinrichtung beizustellen oder die Kosten einer Ersatzeinrichtung zu tragen.
14. Einzugießende Teile, die von uns eingegossen werden sollen, müssen vom Kunden maßhaltig und in
einwandfreiem Zustand angeliefert werden. Sofern Teile durch Ausschuss unbrauchbar werden, hat der
Kunde auf seine Kosten Ersatz zu liefern.
15. Gerichtsstand
15.1 Gerichtsstand ist Gießen, sofern der Kunde Kaufmann ist. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz
des Kunden zuständige Gericht anzurufen.
15.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die Bestimmungen über Veträge
über den internationalen Warenkauf (CISG).
16. Teilnichtigkeit sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem
Kunden und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Breyden Lollar GmbH
Justus-Kilian-Straße 1
D-35457 Lollar
Datenschutzhinweis:
Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass wir - ausschließlich zu Geschäftszwecken - ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe der
elektronischen Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten. Im Rahmen der
Auftragsabwicklung können bestimmte Daten (Name, Anschrift, Rechnungsdaten und gegebenenfalls Informationen über eine nicht
vertragsgemäße Zahlungsabwicklung durch den Kunden) an Wirtschaftsauskunftsdateien übermittelt werden
Stand: 02.01.2025